Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines 

Für sämtliche Geschäftsvorfälle zwischen der Anders GmbH, Bünde - im folgenden Verwender genannt - und deren Kunden gelten für den Fall keine anderen schriftlichen Vereinbarungen ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Entgegenstehende Bedingungen der Kunden bleiben unbeachtet.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote sind im Hinblick auf Angaben über Preis, Vorräte und Lieferfrist freibleibend und unverbindlich.

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße usw. sind nur annähernd maßgebend. An diesen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verwender Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Kunde ist verpflichtet, vom Verwender als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Bestellungen gelten nur als angenommen, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt sind (Auftragsbestätigung) oder ohne besondere Bestätigung ausgeführt werden. Alle davon abweichenden Angaben in vorausgegangenen Anfragen oder Bestel-lungen des Kunden gelten, auch wenn seitens des Verwenders kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, oder Ergänzungen per Telefax,

Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Sonder-abmachungen mit Vertretern und Reisenden.

Der Verwender kann auch nach Bestätigung die Lieferungen bzw. Arbeiten verweigern, wenn eine nachträgliche Änderung in der Geschäftsform des Kunden eintritt, die die Geschäftsbeziehungen gegenüber Dritten gefährdet; wenn der Kunde

zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist, oder bereits fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind.

 

3. Lieferumfang und Liefertermine

Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders bestimmt.

Konstruktions-und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurück-zuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so fern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

Die genannten Liefertermine sind unverbindlich.

Verzögerungen von Lieferungen und Montagearbeiten aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Erbringung der Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, besonders durch Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verwenders liegen, z. B. Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien, hat der Verwender nicht zu vertreten und geben ihm das Recht, ganz oder teilweise von dem Auftrag zurückzutreten.

Tritt durch eine nachträgliche Änderung der Bestellung (Umfang oder Art der Lieferung) eine Verzögerung der Leistung ein, so gilt ein dementsprechend späterer Liefertermin als vereinbart.

 

4. Abnahme und Gefahrübergang

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen und bei Lieferung oderBeendigung der Montage die Abnahme zu erklären. Der  Verwender ist berechtigt, dem Kunden zur Erklärung der Abnahme eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Abnahmeerklärung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Abnahme mit Fristablauf als erfolgt.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders

unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen, Anweisung oder Vereinbarung über ein bestimmtes Eintreffen der Lieferung am Empfangsort sind für den Verwender unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt worden sind.

 

5. Gewährleistung und Haftung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Mängel müssen dem Verwender sofort, spätestens jedoch acht Tage nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich angezeigt werden.

Während der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes bzw. der Montagearbeiten die Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu. Der Verwender ist jedoch berechtigt, anstatt der Minderung, die Nachbesserung oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) zu verlangen.

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden entstehen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, sowie fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden. Farbunterschiede bei Werkstoffen und Unebenheiten, die durch die Herstellung bedingt sind. Das gleiche gilt für die Oberflächenverarbeitung von Hölzern, Metallen oder dergleichen. Kleinere Abweichungen von Abbildungen,

Proben und Maßen stellen ebenfalls keine Mängel dar.

Bei der Lieferung von Marmor wird keine Gewähr für Maserung, Färbung oder vorkommende

Schönheitsfehler übernommen.

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertrags-abschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verwender als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-gehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk freibleibend.

Die Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert berechnet.

Die Vergütung ist mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wie folgt zu zahlen:

Variante 1: 30% bei Auftragserteilung, 40% bei Bereitstellung bzw. Montagebeginn und 30% bei Montageende bzw. bei Beendigung der Lieferungen

Variante 2: 40% bei Auftragserteilung und 60% bei Montageende bzw. bei Beendigung der Lieferungen.

Sämtliche Rechnungen des Verwenders sind ab sofort rein netto nach Zugang zu zahlen.

Scheck und Wechselhereingaben gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung. Der Verwender behält sich vor, die Annahme von Scheck oder Wechsel im Einzelfalle abzulehnen.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nach, so befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. In diesem Falle hat er den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Die Verzugszinsen berechnet der Verwender in diesem Falle mit 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Dis-kontsatz-Überleistungsgestzes von 1998. Ein Recht zur Zurückhaltung fälliger Beträge oder Aufrechnungen mit etwaigen

Gegenforderungen besteht nur in soweit, als das die gegen den Verwender geltend gemachte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben solange Eigentum des Verwenders, bis der Kunde sämtliche Forderungen des Verwenders bezahlt hat, gleichgültig auf welchen Warenlieferungen und sonstigen Gründen die Forderungen beruhen.

Der Kunde ist berechtigt, die von dem Verwender gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgange weiter zu verkaufen. In einem solchen Fall tritt er jedoch hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung alle Forderungen des Verwenders, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verwender ab, einschließlich eines etwaigen Eigentumsvorbehaltes. Auf Verlangen des Verwenders hin ist der Kunde Verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und dem Verwender die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der von dem Abnehmer gezahlte Erlös ist gesondert aufzubewahren

und bis zur Höhe der Forderungen des Verwenders sofort an diesen abzuführen. Die Bearbeitung von dem Verwender gelieferter, noch im Eigentum des Verwenders stehender Ware erfolgt stets in seinem Auftrage, ohne dass für den Verwender

Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die vom Verwender gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde jetzt schon seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verwender.

Vor völliger Bezahlung der Forderung des Verwenders ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren des Verwenders verboten und auch strafbar. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger sind dem Verwender sofort

mitzuteilen, auch wenn sie sich Nicht gegen seine Ware richten. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde. Bei Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen sowie auch bei jeglicher Zahlungseinstellung, bei Insolvenzverfahren, gerichtlichen oder außer-gerichtlichen Vergleichsverfahren kann der Verwender seine Ware sofort zurückfordern, unbeschadet seines Anspruches auf Vertragserfüllung.

Außerdem werden alle seine Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt auch bei Zahlungsverzug des Kunden, oder wenn Umstände bekannt werden, die die Forderung als gefährdet erscheinen lassen (insbesondere bei schlechter Kreditauskunft).

In keinem Fall steht dem Käufer an den Waren des Verwenders ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Übersteigt der Wert der zustehenden Sicherheit der Forderungen insgesamt mehr als 30%, so ist der Verwender auf Verlangen des Kunden in soweit zur Rückübertragung von Sicherheit verpflichtet, die allerdings allein der Verwender auszuwählen hat.

 

8. Montagen

Die Montagen werden dem Kunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nach den geltenden Grundlöhnen berechnet. Fahrgelder, entstehende Spesen sowie Fahrstunden sind gleichfalls zu vergüten. Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten sowie Elektroinstallation und andere weitere Bauleistungen, die über den Ladenbau hinausgehen, werden von dem Verwender auf Wunsch als Generalunternehmertätigkeit übernommen und separat abgerechnet.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort beider Parteien ist Bünde.

Für sämtliche sich aus den Geschäftsvorfällen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

10. Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.